Grundlagen
Ziel und Zweck der Sicherheitsregeln
Mit der Festlegung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften soll sichergestellt sein, dass:
- die Arbeitsplätze und Arbeitsplatzumgebungen für unsere Mitarbeiter sicher gemacht und die Mitarbeiter im Sinne des UVG Art. 82.1-3 (*1) geschützt werden
- Unfälle und Berufskrankheiten sowie damit verbundene Ausfälle und Kosten vermieden werden.
- Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsmittel und Anlagen nur durch geschultes Personal bedient und benutzt werden.
- gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeiten eingehalten werden siehe auch ArG und ArG1
- das PSA vorschriftsgemäss eingesetzt werden
Geltungsbereich
Die aufgeführten Vorschriften und alle damit verbundenen Anweisungen sind verbindlich für die Mitarbeiter der Textilcolor einschließlich temporären Mitarbeitern.
Informationen, Instruktionen der Mitarbeiter
Beim Eintritt in die Firma wird jedem Mitarbeiter ein Exemplar des Sicherheitskonzeptes ausgehändigt. Dabei ist er verpflichtet, die Vorschriften durchzulesen und mit Unterschrift zu bestätigen, dass er/sie diese verstanden hat und jederzeit einhält.
Durch stetige interne und externe Weiterbildungen und Instruktionen werden unsere Mitarbeiter geschult und mit den jeweils aktuellsten Situationen und Vorschriften vertraut gemacht.
Verbindliche Vorschriften und Regeln
Über die Erstellung, Instandhaltung und Änderung ortsfester und beweglicher elektrischer Anlagen und Apparate bestehen strenge Vorschriften, die in der Sammlung der bundesrechtlichen Vorschriften über elektrische Anlagen enthalten und strikte einzuhalten sind. (*2)
Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
Bei vorsätzlichem Verstoß, Nichtbeachten oder Zuwiderhandlung der Sicherheitsvorschriften sind folgende Schritte durch den Vorgesetzten einzuleiten:
- mündliche oder schriftliche Ermahnung/ Verwarnung
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Hinweis: Bei grobfahrlässigem Nichtbeachten der Sicherheitsvorschriften kann die SUVA Leistungen kürzen oder gänzlich streichen.
(*1)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Maßnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
- Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
- Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.