Kapitel 1 Begriffsdefinition „Gefährliche Stoffe, Gefahrstoffe und Gefahrgüter“

Als gefährliche Stoffe gelten Stoffe, Zubereitungen (Gemische) und Gegenstände (fest, flüssig oder gasförmig), die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen und damit das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden, die Umwelt belasten oder Sachwerte beschädigen können.

Während im Chemikalienrecht von Stoffen und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften die Rede ist, wird im Bereich Arbeitnehmerschutz häufig von Gefahrstoffen gesprochen. Beim Begriff Gefahrgüter handelt es sich um die Terminologie aus dem Transportwesen (Strasse, Schiene, Schifffahrt, Luftfahrt). Grundsätzlich wird aber immer die Gefährlichkeit eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Gegenstandes umschrieben.