Kapitel 7 Zusammenlagern von gefährlichen Stoffen

Zusammenlagern von gefährlichen Stoffen

Gefährliche Stoffe verschiedener Lagerklassen dürfen nur dann zusammen gelagert werden, wenn die Massnahmenkonzepte
den gefährlichsten Stoffeigenschaften angepasst und für alle Stoffe geeignet sind. Die für das gefährlichste Produkt gemäss
VKF Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe», 26–15de definierten Randbedingungen (Lagermengen, Brandabschnittsgrösse) dürfen insgesamt nicht überschritten werden. Zu beachten ist dabei, dass die VKF Brandschutzrichtlinie in diesem Zusammenhang von der Stoffseparierung und nicht von der Zusammenlagerung spricht.
Auch Stoffe gleicher Lagerklassen können gefährlich miteinander reagieren. In solchen Fällen sind die Stoffe separat in getrennten Brandabschnitten oder unter Einhaltung bestimmter Schutzbedingungen (Abstände, Schirmmauern, separate Auffangwannen) im gleichen Brandabschnitt zu lagern. Die Beurteilung ist durch eine Fachperson vorzunehmen.
Bei der Prüfung für eine Zusammenlagerung sind die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Kennzeichnungen auf den Verpackungen und Behältern sowie die Informationen in den Sicherheitsdatenblättern zu beachten.